JAS Energy SOLutions – Photovoltaik Österreich
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JAS Energy SOLutions – Photovoltaik Österreich

Photovoltaik-Lösungen für Gewerbe, Wohnbau und Privatkunden in Österreich

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der JAS Energy SOLutions FlexCo.

Stand: 05.06.2026

Verwenderin der AGB

JAS Energy SOLutions FlexCo., Sitz: Geiselbergstraße 54/1/R01, 1110 Wien, Geschäftsanschrift: Geiselbergstraße 54/1/R01, 1110 Wien, Firmenbuchnummer: FN 621032 h, Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien, UID-Nummer: ATU80434978, E-Mail: office@jas-energy.com, Telefon: +43 676 442 7719 – nachfolgend „JAS".

Vertragssprache: Vertragssprache ist Deutsch.

1. Geltungsbereich, Begriffe und Kommunikationsform

1.1. Diese AGB gelten für Angebote, Verkauf, Lieferung, Planung, Montage, elektrische Anschlussarbeiten, Inbetriebnahme, Dokumentation sowie damit zusammenhängende Nebenleistungen von JAS, insbesondere für Photovoltaikanlagen, Batteriespeicher, Wallboxen, Zubehör und damit verbundene Serviceleistungen.

1.2. Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, soweit in einzelnen Bestimmungen nichts Abweichendes vorgesehen ist. Verbraucher ist, wer das Rechtsgeschäft nicht überwiegend zum Betrieb seines Unternehmens abschließt. Unternehmer ist, wer das Rechtsgeschäft zum Betrieb seines Unternehmens abschließt.

1.3. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn JAS ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.

1.4. „Textform" im Sinn dieser AGB bedeutet eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, insbesondere per E-Mail oder Brief.

1.5. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Gegenüber Verbrauchern bleiben zwingende gesetzliche Formvorschriften und die Wirksamkeit rechtlich zulässiger formloser Erklärungen unberührt.

2. Vertragsabschluss und Vertragsunterlagen

2.1. Angebote von JAS sind – sofern nicht ausdrücklich anders angegeben – für 21 Kalendertage ab Ausstellungsdatum verbindlich.

2.2. Der Vertrag kommt zustande durch a) die Annahme des Angebots durch den Kunden in Textform, b) die Auftragsbestätigung von JAS in Textform oder c) die tatsächliche Ausführung der Leistung durch JAS auf Veranlassung des Kunden.

2.3. Maßgeblich für den Vertragsinhalt sind in folgender Reihenfolge: a) das individuelle Angebot einschließlich technischer Beschreibung und Leistungsverzeichnis, b) schriftlich vereinbarte Nachträge, c) diese AGB.

2.4. Ertragsprognosen, Wirtschaftlichkeitsrechnungen, Eigenverbrauchsquoten, Amortisationsrechnungen und Förderhinweise sind – sofern nicht ausdrücklich als Garantie bezeichnet – unverbindliche Prognosen auf Basis der bei Angebotslegung verfügbaren Daten.

2.5. JAS ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch fachlich geeignete und befugte Subunternehmer erbringen zu lassen.

3. Leistungsumfang von JAS

3.1. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot. Typischer Leistungsumfang kann – je nach Vereinbarung – insbesondere umfassen: a) technische Vorplanung und Auslegung, b) Lieferung der vereinbarten Komponenten, c) Montage der PV-Anlage und/oder Wallbox, d) elektrische Anschlussarbeiten im vereinbarten Umfang, e) Funktionsprüfung und Übergabedokumentation, f) Unterstützung bei Unterlagen für Netzbetreiber und Förderstellen, soweit ausdrücklich vereinbart.

3.2. Nicht im Preis enthalten sind, sofern nicht ausdrücklich im Angebot ausgewiesen, insbesondere: a) Dachsanierungen, Abdichtungs- oder statische Sanierungsarbeiten, b) Blitzschutz- oder Erdungsnachrüstungen außerhalb des angebotenen Umfangs, c) Grabungs-, Stemmarbeiten, Maurer-, Maler- oder Spenglerarbeiten außerhalb des angebotenen Umfangs, d) Kosten des Netzbetreibers, Netzanschluss-, Zählpunkt-, Mess- oder Netzausbaukosten, e) Energieabnahme- oder Einspeiseverträge mit Energiehändlern, f) laufende Wartung, Fernüberwachung, SIM-/Internetkosten oder Software-Abonnements, soweit nicht ausdrücklich angeboten.

3.3. Behördliche Bewilligungen, Eigentümer-, Vermieter- oder WEG-Zustimmungen, denkmalrechtliche Freigaben und sonstige Drittzustimmungen sind vom Kunden einzuholen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, dass JAS diese im Namen des Kunden besorgt.

3.4. JAS unterstützt den Kunden – falls im Angebot vorgesehen – bei der Förderungsberatung und bei der Zusammenstellung bzw. Übermittlung üblicher Unterlagen. JAS schuldet jedoch keinen bestimmten Fördererfolg, keine Förderzusage und keine bestimmte Förderhöhe.

3.5. JAS schuldet keine vom Netzbetreiber oder sonstigen Dritten abhängige Freigabe, keinen bestimmten Netzzugang und keinen Abschluss eines Einspeise- oder Stromliefervertrags durch Dritte.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden und Baustellenvoraussetzungen

4.1. Der Kunde hat alle Informationen, die für Planung und Montage relevant sind, vollständig und richtig bereitzustellen. Dazu gehören insbesondere Angaben zu Dachaufbau, Unterkonstruktion, Statik, Leitungsführung, Beschattung, vorhandener Elektroinstallation, Eigentumsverhältnissen und Nutzungsbeschränkungen.

4.2. Der Kunde hat zum vereinbarten Leistungszeitpunkt auf eigene Kosten sicherzustellen: a) freien und sicheren Zugang zur Baustelle und zu allen relevanten Räumen, b) eine sichere Begehbarkeit und Eignung des Montagebereichs, c) die Bereitstellung von Strom und Wasser in zumutbarem Umfang, d) eine trockene und diebstahlgeschützte Lagermöglichkeit für Material, e) erforderliche Park-, Lade- und Zufahrtsmöglichkeiten in zumutbarer Nähe.

4.3. Der Kunde hat JAS vor Arbeitsbeginn auf bekannte Risiken hinzuweisen, insbesondere auf Asbest, schadstoffbelastete Materialien, verdeckte Leitungen, Undichtheiten, statische Auffälligkeiten oder sonstige sicherheitsrelevante Besonderheiten.

4.4. Erweist sich die Baustelle als ungeeignet oder unsicher oder verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung nicht, ist JAS berechtigt, die Leistung bis zur Herstellung vertragsgemäßer Zustände auszusetzen. Sachlich notwendige Mehrkosten sind dem Kunden nur insoweit zu verrechnen, als sie vorher angekündigt oder für den Kunden bei pflichtgemäßer Betrachtung erkennbar waren; bei Verbrauchern gilt dies nur im gesetzlich zulässigen Umfang.

5. Liefer- und Leistungsfristen, Terminverschiebungen und Verzug

5.1. Genannte Liefer- und Montagetermine sind, sofern nicht ausdrücklich als Fixtermine vereinbart, voraussichtliche Termine.

5.2. Vereinbarte Fristen beginnen erst zu laufen, wenn a) der Vertrag geschlossen ist, b) die Anzahlung gemäß Punkt 7 eingelangt ist, c) alle für die Ausführung nötigen technischen Details geklärt sind und d) der Kunde seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat.

5.3. Fristen verlängern sich angemessen bei Umständen außerhalb der zumutbaren Einflussmöglichkeit von JAS, insbesondere bei höherer Gewalt, außergewöhnlicher Witterung, Lieferkettenstörungen, Arbeitskämpfen, unverschuldeten Materialengpässen, behördlichen Verzögerungen, Verzögerungen des Netzbetreibers oder Änderungswünschen des Kunden.

5.4. JAS wird den Kunden über wesentliche Verzögerungen unverzüglich informieren.

5.5. Gerät JAS in Verzug, kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen schriftlichen Nachfrist vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurücktreten, sofern die Verzögerung von JAS zu vertreten ist.

5.6. Gerät der Kunde mit Mitwirkungshandlungen oder der Annahme in Verzug, kann JAS Termine angemessen verschieben und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.

6. Preise, Pauschalpreise, Zusatzleistungen und Wertsicherung

6.1. Soweit nicht ausdrücklich als unverbindlicher Kostenvoranschlag oder Richtpreis bezeichnet, gelten die im Angebot ausgewiesenen Preise als Pauschalpreise für den dort beschriebenen Leistungsumfang.

6.2. Gegenüber Verbrauchern sind Preise als Bruttopreise inklusive Umsatzsteuer auszuweisen; gegenüber Unternehmern gelten Preise mangels gegenteiliger Angabe netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

6.3. Leistungen, die im Angebot nicht enthalten sind oder nach Vertragsabschluss vom Kunden zusätzlich verlangt werden, sind Zusatzleistungen und gesondert zu vergüten, wenn deren Erforderlichkeit oder Wunsch des Kunden vor Ausführung angezeigt wurde.

6.4. Für Leistungen, die innerhalb von vier Monaten ab Vertragsabschluss erbracht werden, gelten die vereinbarten Preise als Festpreise.

6.5. Verzögert sich die Leistungserbringung über vier Monate hinaus aus Gründen, die nicht ausschließlich von JAS zu vertreten sind, insbesondere wegen kundenveranlasster Terminverschiebungen, fehlender Genehmigungen, Verzögerungen von Behörden oder Netzbetreibern oder außergewöhnlicher, von JAS nicht beherrschbarer Marktverwerfungen, kann JAS den noch nicht erbrachten Teil des Entgelts einmalig wertgesichert anpassen. Maßstab ist der von Statistik Austria veröffentlichte Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) oder ein an seine Stelle tretender Index. Ausgangsbasis ist die endgültig veröffentlichte Indexzahl des Monats des Vertragsabschlusses; Vergleichsmonat ist der Monat vor der tatsächlichen Leistungserbringung. Eine Indexsenkung ist im gleichen Verhältnis zugunsten des Kunden weiterzugeben.

6.6. Gegenüber Verbrauchern ist eine Preiserhöhung aus Punkt 6.5 mit insgesamt 5 % des ursprünglichen Gesamtpreises gedeckelt. Gegenüber Unternehmern ist eine Preiserhöhung aus Punkt 6.5 mit insgesamt 8 % des ursprünglichen Gesamtpreises gedeckelt. Gesetzliche Abgabenänderungen und vom Kunden verlangte Leistungsänderungen werden von dieser Deckelung nicht erfasst.

6.7. Preisänderungen nach Punkt 6.5 sind vor Ausführung der betroffenen Restleistungen nachvollziehbar zu dokumentieren und dem Kunden in Textform mitzuteilen.

7. Zahlungsbedingungen

7.1. Soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist, gilt folgender Zahlungsplan: a) 60 % Anzahlung binnen 5 Tagen ab Vertragsabschluss, b) 40 % Restzahlung binnen 5 Tagen ab dokumentierter Fertigstellung und Übergabe bzw. – soweit vertraglich ausdrücklich geschuldet und in der Sphäre von JAS gelegen – Inbetriebnahme.

7.2. Ist die Anlage technisch fertiggestellt, wurden die von JAS geschuldeten Leistungen erbracht und verzögert sich die tatsächliche Inbetriebnahme ausschließlich aus Gründen in der Sphäre des Netzbetreibers, Energiehändlers, der Förderstelle oder des Kunden, so gilt die Leistung von JAS nach technischer Fertigstellung, Übergabe der Dokumentation und dokumentierter Bereitschaft zur Inbetriebnahme als fertiggestellt; die Restzahlung wird in diesem Fall nach Punkt 7.1 lit. b fällig.

7.3. Bei wesentlichen, dokumentierten Mängeln, die die sichere Inbetriebnahme oder den vertragsgemäßen Betrieb erheblich beeinträchtigen, darf der Kunde einen angemessenen Teil der Schlussrate bis zur Behebung dieser Mängel zurückbehalten.

7.4. Zahlungen sind ohne Abzug auf das in der Rechnung angegebene Konto zu leisten.

7.5. Bei Zahlungsverzug gelten gegenüber Verbrauchern die gesetzlichen Verzugszinsen. Gegenüber Unternehmern gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB. Mahn- und Betreibungskosten können nur im gesetzlich zulässigen, erforderlichen und angemessenen Ausmaß verrechnet werden.

8. Komponenten, Produktänderungen und Ersatzprodukte

8.1. Die im Angebot genannten Hauptkomponenten – insbesondere Module, Wechselrichter, Speicher, Wallboxen und wesentliche Montagesysteme – sind Vertragsbestandteil.

8.2. Ein Austausch einer Hauptkomponente gegen ein anderes Fabrikat oder Modell bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Kunden in Textform.

8.3. Ohne vorherige Zustimmung des Kunden ist ein Austausch nur zulässig, wenn a) die ursprünglich vereinbarte Komponente nicht oder nur mit unzumutbarer Verzögerung verfügbar ist oder eine zwingende technische bzw. rechtliche Notwendigkeit besteht, b) das Ersatzprodukt in Sicherheit, Leistung, Kompatibilität, Qualität, Zertifizierung und Garantiebedingungen zumindest gleichwertig ist, c) optische oder funktionale Abweichungen für den Kunden nicht wesentlich nachteilig sind und d) JAS die Gründe und Auswirkungen des Austausches vor Einbau, jedenfalls aber unverzüglich nach Kenntnis, in Textform dokumentiert.

8.4. Geringfügige und sachlich gerechtfertigte Änderungen, die für den Kunden zumutbar sind und den vereinbarten Zweck nicht verschlechtern, bleiben zulässig.

8.5. Widerspricht der Kunde einem zulässigen Ersatzprodukt aus objektiv nicht gerechtfertigten Gründen und ist die Vertragserfüllung mit den ursprünglich vereinbarten Komponenten nicht möglich oder nur mit erheblicher Verzögerung möglich, werden die Parteien zunächst eine einvernehmliche Lösung suchen. Kommt keine Lösung zustande, kann jede Partei vom betroffenen Leistungsteil zurücktreten.

9. Fertigstellung, Übergabe, Eigentum und Gefahr

9.1. Nach Abschluss der Arbeiten zeigt JAS dem Kunden die Fertigstellung an und bietet einen Übergabe- bzw. Abnahmetermin an.

9.2. Geringfügige Mängel, die die Sicherheit oder wesentliche Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen, hindern die Übergabe nicht. Sie sind in einem Übergabeprotokoll festzuhalten und innerhalb angemessener Frist zu beheben.

9.3. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben separat gelieferte, noch nicht fest mit der Liegenschaft verbundene Waren im Eigentum von JAS.

9.4. Bei Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung bei gelieferten Waren erst mit Übergabe an den Verbraucher oder einen von ihm benannten Dritten über. Bei montierten Anlagen geht die Gefahr mit Übergabe der betriebsbereiten Anlage über.

9.5. Bei Unternehmern geht die Gefahr bei Warenlieferungen ohne Montage mit Übergabe an den Frachtführer, sonst mit Übergabe bzw. Abnahme der Leistung über.

9.6. Für Unternehmer gilt die Leistung spätestens sieben Werktage nach schriftlicher Fertigstellungsanzeige als abgenommen, wenn nicht innerhalb dieser Frist ein wesentlicher Mangel in Textform gerügt wird.

10. Widerruf, Rücktritt und Stornierung

10.1. Gesetzliche Rücktritts- und Widerrufsrechte des Verbrauchers nach KSchG und FAGG bleiben unberührt.

10.2. Sofern ein gesetzliches Widerrufsrecht nach FAGG besteht, erhält der Verbraucher eine gesonderte Widerrufsbelehrung samt Musterformular. Wünscht der Verbraucher, dass JAS vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, ist hierfür eine gesonderte ausdrückliche Erklärung des Verbrauchers erforderlich.

10.3. Der Kunde kann vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn a) JAS eine von ihr zu vertretende wesentliche Vertragsverletzung trotz angemessener Nachfrist nicht behebt, b) JAS unberechtigt wesentlich vom vereinbarten Leistungsumfang abweicht oder c) die Erfüllung aus von JAS zu vertretenden Gründen endgültig unmöglich wird.

10.4. JAS kann vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn a) der Kunde eine fällige Anzahlung trotz angemessener Nachfrist nicht bezahlt, b) der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen oder Zugänge trotz angemessener Nachfrist nicht erbringt, c) erforderliche, vom Kunden beizubringende Genehmigungen oder Zustimmungen endgültig nicht erlangt werden, d) sich die Baustelle als unzumutbar unsicher oder objektiv ungeeignet erweist und keine zumutbare Alternative besteht oder e) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet wird, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.

10.5. Scheitert das Projekt endgültig aus Gründen, die weder JAS noch der Kunde allein zu vertreten haben, insbesondere wegen endgültig verweigerten Netzzugangs, endgültig versagter behördlicher Bewilligungen oder objektiver technischer Unmöglichkeit, können beide Parteien vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurücktreten. Bereits vertragsgemäß erbrachte Planungs-, Liefer- und Montageleistungen sowie nachweislich nicht stornierbare Drittleistungen sind anteilig zu vergüten, soweit kein zwingendes Verbraucherrecht entgegensteht.

10.6. Storniert der Kunde ohne gesetzlichen oder vertraglichen Grund, ist JAS berechtigt, die bis zur Stornierung nachweislich erbrachten Leistungen, bereits bestellte kundenspezifische Komponenten und nicht mehr stornierbare Drittleistungen zu verrechnen. Gegenüber Verbrauchern werden keine pauschalen Stornogebühren ohne konkreten Nachweis verrechnet.

11. Gewährleistung, Garantie und Mängelmanagement

11.1. Die gesetzliche Gewährleistung bleibt unberührt. Gegenüber Verbrauchern gelten die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des ABGB und – soweit einschlägig – des Verbrauchergewährleistungsgesetzes.

11.2. Hersteller- und Produktgarantien bestehen ausschließlich nach den jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers oder Garanten. Solche Garantien treten neben die gesetzliche Gewährleistung und schränken diese nicht ein.

11.3. JAS wird dem Kunden bei Übergabe die ihr vorliegenden Garantieunterlagen auf dauerhaftem Datenträger übergeben oder elektronisch bereitstellen.

11.4. Verbraucher werden ersucht, erkennbare Mängel nach Möglichkeit unverzüglich in Textform zu melden. Die Unterlassung einer solchen Meldung führt nicht zum Verlust zwingender Verbraucherrechte.

11.5. Ist der Kunde Unternehmer, hat er die Leistung unverzüglich zu prüfen. Offene Mängel sind binnen 14 Tagen ab Übergabe bzw. Abnahme, verdeckte Mängel binnen 7 Tagen ab Entdeckung in Textform zu rügen. Gesetzliche Prüf- und Rügeobliegenheiten, insbesondere § 377 UGB, bleiben unberührt.

11.6. Bei sicherheitskritischen Mängeln erfolgt eine qualifizierte Erstreaktion von JAS unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag nach Eingang der Meldung. JAS wird erforderliche Sicherungsmaßnahmen und den Behebungsbeginn ohne unnötige Verzögerung veranlassen.

11.7. Bei Mängeln, die den Betrieb wesentlich beeinträchtigen, erfolgt die qualifizierte Erstreaktion grundsätzlich binnen 5 Werktagen; bei sonstigen Mängeln grundsätzlich binnen 10 Werktagen. Maßgeblich bleiben die Umstände des Einzelfalls, insbesondere Witterung, Zugänglichkeit, Ersatzteilverfügbarkeit und Netzbetreiberabhängigkeiten.

11.8. Der Kunde hat JAS zur Mängelprüfung und -behebung angemessenen Zugang zur Anlage zu gewähren.

11.9. Eigenmächtige Eingriffe Dritter in die Anlage ohne Abstimmung mit JAS berühren Gewährleistungs- oder Garantieansprüche nur insoweit, als gerade dieser Eingriff ursächlich für den geltend gemachten Mangel war.

12. Haftung und Datenschutz

12.1. JAS haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

12.2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet JAS – außer bei Personenschäden – nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

12.3. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, mittelbare Schäden, Folgeschäden und reine Vermögensschäden bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

12.4. JAS haftet nicht für Verzögerungen, Ablehnungen oder Auflagen von Netzbetreibern, Behörden, Förderstellen oder sonstigen Dritten, sofern JAS diese nicht schuldhaft verursacht hat.

12.5. Soweit nicht ausdrücklich garantiert, haftet JAS nicht für einen bestimmten Energieertrag, eine bestimmte Eigenverbrauchsquote oder eine bestimmte Förderhöhe. Ertragsprognosen sind unverbindliche Modellrechnungen.

12.6. JAS verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden nur im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des österreichischen DSG. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von JAS. Eine Übermittlung an Subunternehmer, Netzbetreiber, Förderstellen, Zahlungsdienstleister oder IT-Dienstleister erfolgt nur, soweit dies für Vertragserfüllung, Abrechnung, Dokumentation oder rechtliche Pflichten erforderlich ist.

13. Rechtswahl, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit

13.1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und – gegenüber Unternehmern – unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

13.2. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch zwingende gesetzliche Schutzvorschriften nicht ausgeschlossen werden.

13.3. Für Klagen von JAS gegen Verbraucher gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Für Klagen des Verbrauchers gegen JAS bleiben die gesetzlichen Gerichtsstände unberührt.

13.4. Gegenüber Unternehmern ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz von JAS ausschließlich zuständig.

13.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.